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Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31. Mai 2023 in Kraft getreten, welches natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und sich an eine nach diesem Gesetz vorgesehene Meldestelle wenden, in besondere Weise schützt und Ihnen Rechtssicherheit bietet.

Durch die berechtigte Meldung von Missständen entstehen Ihnen keine Nachteile. Der Schutz des HinSchG gilt, wenn Sie bei Abgabe seines Hinweises hinreichend Grund zu der Annahme hatten, dass Ihre Meldung der Wahrheit entspricht und der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Ihnen kann also selbst bei unzutreffenden Angaben Schutz zukommen, solange Sie den Hinweis in gutem Glauben abgegeben haben und tatsächliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorlagen. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen.

Die interne Meldestelle des Zentralen Dienstes der Bayerischen Staatstheater ist dabei Ihr vorrangiger Ansprechpartner. Ihnen steht aber auch die Möglichkeit offen, die Meldung bei einer externen Meldestelle zu machen. Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine erste Rückmeldung über den von Ihnen gewählten Meldeweg.

Für die Beschäftigten (aller staatlichen Einrichtungen im Kunstbereich) sind folgende Meldestellen und Meldekanäle vorgesehen bzw. eingerichtet:

Zentraler Dienst der Bayerischen Staatstheater

Interne Meldestelle

Alter Hof 3, 80803 München
hinweisgeberschutz@staatstheater.bayern.de
Telefon: 089.21851866

Externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz:

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

hinweisgeberstelle@bfj.bund.de
Telefon: 0228.99 410 6644

Gemeldet werden können Verstöße in Form von Handlungen oder Unterlassungen gegen Bundes- oder Landesgesetze sowie unmittelbar geltendes EU-Recht in Bereichen, in denen letztlich auch ein öffentliches Interesse an einer Aufdeckung von Fehlverhalten besteht („Verstöße“ im Sinne von § 2 HinSchG). Die im Hinweisgeberschutzgesetz enthaltene Auflistung ist nicht abschließend. Genannt werden u.a. folgende Bereiche:

  • Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit- und Konformität
  • Sicherheit im Straßenverkehr, Seeverkehr und der zivilen Luftfahrt sowie Eisenbahnbetriebssicherheit
  • Gefahrguttransporte
  • Umwelt- und Strahlenschutz
  • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz
  • Arzneimittel und Medizinprodukte
  • Verbraucherschutz
  • Schutz personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie Sicherheit in der Informationstechnik
  • Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften
  • öffentliche Auftragsvergabe,
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechnungslegung von Unternehmen, Verstöße gegen steuerliche Vorgaben u. a.

Sie müssen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von entsprechenden Rechtsverstößen erlangt haben. Die Meldung von rein privaten Fehlverhalten fällt nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG.

Die Bearbeitung anonymer Meldungen ist nicht vorgesehen.

Mit Ihren personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet. Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Mitarbeitern der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen offengelegt werden. Die Identität von Hinweisgebern, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt und es sind etwaige Schadenersatzforderungen möglich.

Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Die jeweiligen Gesetzestexte sind als Anlage verlinkt.

Links

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02019L1937-20230502